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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der stahlbus GmbH

     

    1 Allgemeines / Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der stahlbus GmbH gelten nur für Verträge mit gewerblichen Kunden. Sie sind Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der stahlbus GmbH (nachfolgend STAHLBUS) und einem Vertragspartner (nachfolgend VP).

    Dies gilt bei allen laufenden Geschäftsverbindungen, auch bei Vertragsabschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder über das Internet.

    Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufs-/Geschäftsbedingungen des VP sind ausschließlich dann gültig, wenn STAHLBUS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine Vertragserfüllung durch STAHLBUS ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des VP geschieht.

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

     

    2 Vertragsschluss und -änderungen
    Angebote und Preismitteilungen sind freibleibend und unverbindlich. Eine konkrete Preiskalkulation bleibt jederzeit vorbehalten. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, beziehen sich Preisangaben auf Lieferungen ab Werk STAHLBUS (EXW, INCOTERMS 2000), ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.
    Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind unverbindliche Produktinformationen und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben dar; Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

    Zumutbare Änderungen des Vertragsinhaltes sind ohne vorherige Ankündigung jederzeit zulässig. Zumutbarkeit besteht insbesondere hinsichtlich technischer Änderungen, Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie Verbesserungen von Konstruktion und bzgl. Material- und Komponentenverwendung.

    Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch STAHLBUS und entsprechend deren Inhalt zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen.

    Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Vertragsergänzungen, -änderungen oder Nebenabreden.


    3 Lieferzeit und Verzug
    Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist oder anderweitig schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung eine Gewähr nicht übernommen wird.

    Eine vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer vereinbarten bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung sowie Abklärung aller technischen Fragen. Durch nachträgliche Änderungs-/Ergänzungswünsche des VP verlängert sich die Lieferzeit bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen.

    Der Anspruch des VP auf Übergabe der Ware ruht, solange bis zur Übergabe fällige (An)Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet worden sind.

    Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höherer Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und von STAHLBUS nicht zu vertreten sind. Führen die vorgenannten Ereignisse dazu, dass STAHLBUS die Erbringung der Leistung unmöglich wird, ist STAHLBUS berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

    Im Falle eines von STAHLBUS aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verschuldeten Lieferverzuges hat der VP einen Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Soweit der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit beruht, ist dieser der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes beschränkt.
    Besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch in Folge leichter Fahrlässigkeit, so ist dieser der Höhe nach auf 50 % des vorhersehbaren Schadens, jedoch höchstens auf 10 % des Auftragswertes beschränkt.

     

    4 Rücknahme gelieferter Waren
    Soweit STAHLBUS im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, ist hierfür vom VP eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15 % des Warenwertes gem. der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. STAHLBUS wird dem VP für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift erteilen; eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen.


    5 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
    Soweit nichts Anderes vereinbart ist, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung mit Wareneingang fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem STAHLBUS Bankkonto und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt.

    Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle seitens STAHLBUS zu beanspruchenden Zahlungen – auch eventuelle Abschlagszahlungen – innerhalb der Skontofrist vollständig bei STAHLBUS eingehen.

    Etwa bewilligte Skonti, Rabatte und sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch Zahlungsverzug und entfallen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug des VP.

    Der VP gerät in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung vornimmt. STAHLBUS bleibt vorbehalten, Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der VP auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der VP nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

    Bei Zahlungsverzug ist STAHLBUS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht STAHLBUS das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem VP bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der VP durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.

    Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Zahlungsfrist kann STAHLBUS von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    Treten nach Vertragsabschluss Umstände auf, welche die Kreditwürdigkeit des VP beeinträchtigen, z.B. Nichteinlösung von Schecks, Kündigungen oder Einschränkungen des Kreditversicherungsschutzes des VP durch einen STAHLBUS Kreditversicherer, so ist STAHLBUS berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarung binnen angemessener Frist zu verlangen und die Leistung so lange zu verweigern. Bei Weigerung des VP oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist STAHLBUS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

     

    6 Eigentums- /Urheberrechte
    STAHLBUS behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der VP der Zustimmung seitens STAHLBUS.

     

    7 Kaufrechtliche Mängelansprüche des VP
    Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, deren Inhalt ausschließlich Warenlieferungen sind, stehen dem VP die nachfolgenden Mängelansprüche gegenüber STAHLBUS zu.
    Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt STAHLBUS für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren grundsätzlich keine Garantie (§ 443 BGB).

    Dem VP – auch nur teilweise – übergebene bzw. gelieferte Ware ist von diesem unverzüglich bei Lieferung bzw. Übergabe sorgfältig auf Abweichungen und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche bzw. erkannte Mängel müssen vom VP unverzüglich (spätestens 10 Tage ab Erhalt der Waren) STAHLBUS schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind – sofern möglich - zudem durch die übergebende Person schriftlich bestätigen zu lassen Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

    Den VP trifft bereits zu Beginn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen etwaiger Gewährleistungsansprüche, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

    Der VP ist verpflichtet, STAHLBUS Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein von Mängeln zu überprüfen und hierzu insbesondere auf ausdrückliches Verlangen von STAHLBUS die beanstandeten Waren unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen.

    Dem VP steht als Mängelanspruch zunächst eine Nacherfüllung durch STAHLBUS am Erfüllungsort zu. Zusätzliche Kosten, wie Transportkosten, etwa durch ein Verbringen der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort, sowie Ein- und Ausbaukosten werden von STAHLBUS nicht übernommen. Die Nacherfüllung wird nach Wahl von STAHLBUS durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, jeweils am Erfüllungsort, erbracht.
    Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen dem VP die ergänzenden Mängelansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und/oder Herabsetzung der Vergütung zu. Im Fall von unwesentlichen Mängeln ist der Rücktritt vom Vertrag jedoch ausgeschlossen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wird nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 8 (Haftung) gewährt.

    Ausgeschlossen sind Ansprüche für nicht von STAHLBUS zu vertretende Mängel, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Einbaus bzw. Inbetriebnahme durch den VP oder Dritte, natürlichem Verschleiß sowie außergewöhnlicher externer Einflüsse entstehen. Des weiteren für Mängel infolge Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Wartung. Ebenso für Mängel infolge unsachgemäßer Lagerung.

    Darüber hinaus sind geringfügige Farbabweichungen nicht als von STAHLBUS zu vertretender Mangel anzusehen.
    Mängelansprüche des VP verjähren in 2 Jahren.

    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des VP wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen pauschalen Abschlag als angemessen.

    Dem VP stehen wegen Mängeln des Kaufgegenstandes weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises zu, es sei denn, dass der Mängelanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist, bzw. STAHLBUS grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.

     

    8 Haftung
    Für Schäden an Rechtsgütern des VP sowie für Mangelfolgeschäden, haftet STAHLBUS - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Leicht fahrlässiges Verhalten von STAHLBUS begründet nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten eine Haftung für bei Vertragsabschluß oder Pflichtverletzung vorhersehbare Schäden. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind.

    Im Falle des Verzuges gelten vorrangig die in Ziffer 3 getroffenen Regelungen.

     

    9 Eigentumsvorbehalt
    STAHLBUS behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den VP zustehenden, gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüchen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, vor.

    Der VP ist zur sorgfältigen Behandlung, getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der VP für STAHLBUS vor, ohne dass für STAHLBUS hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der VP Vorbehaltsware von STAHLBUS mit in seinem Eigentum stehenden Artikeln, so steht STAHLBUS das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der VP Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht STAHLBUS das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Waren mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der VP schon jetzt auf STAHLBUS. Der VP wird die Sachen als Verwahrer besitzen.

    Der VP darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, die Rechte STAHLBUS gefährdende Verfügungen sind insgesamt nicht gestattet.

    Die dem VP aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, tritt der VP schon jetzt an STAHLBUS in voller Höhe ab.

    Wird die Vorbehaltsware vom VP zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der VP die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an STAHLBUS in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

    Erlangt STAHLBUS durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den dem Miteigentumsanteil von STAHLBUS entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt, anderenfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware von STAHLBUS.
    Solange der VP seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der VP ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der VP hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen oder gesondert aufzubewahren.

    Bei Zahlungsverzug ist STAHLBUS nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des VP die Herausgabe von Vorbehaltswaren zu verlangen. Der VP berechtigt STAHLBUS seinen Betrieb zur Abholung zu betreten.

     

    10 Zulässigkeit von Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Gegenforderung
    Der VP kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

    Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den VP ist ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ist eine Zurückbehaltung zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

     

    11 Ansprüche STAHLBUS
    Soweit STAHLBUS aufgrund einer völligen oder teilweisen Nichterfüllung des Vertrages ein Schadensersatzanspruch gegen den VP zusteht, beträgt dieser mindestens 25% der auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Vergütung. Dem VP bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. STAHLBUS behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.

     

    12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
    Die Rechtsbeziehungen zwischen STAHLBUS und dem VP unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgeschäft für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von STAHLBUS und zwar für Klagen, die von STAHLBUS, als auch für Klagen, die gegen STAHLBUS erhoben werden. STAHLBUS ist jedoch auch berechtigt, den VP an seinem Sitz zu verklagen.

    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

    (Stand: 18.01.2024)

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